Beitragsordnung des SV Seelingstädt e.V. 

                        

 

§ 1 Grundbeitrag

                1.   Jedes Mitglied hat einen monatlichen Grundbeitrag zu entrichten.

                a)   Erwachsene                                      12,- Euro

                b)   passive Mitglieder                             6,- Euro

                c)   Kinder/Jugendliche                          6,- Euro

                2.   Für die Hallennutzung - Tischtennis ist folgender jährliche Gebühr zu entrichten.

                a)   Erwachsene                                       72,- Euro

                b)   Kinder/Jugendliche                         36,- Euro

                                                                    

§ 2 Beitragsänderung

                1.   Die Festlegung eines höheren Beitrags lt. § 1 darf der Vorstand nur mit Beschluss der

                      Mitgliederversammlung vornehmen.

                2.   Der Vorstand ist jederzeit berechtigt, die Höhe des monatlichen Grundbeitrags lt. § 1 zu senken.

§ 3 Zahlung und Fälligkeit

                1.   Zahlungen für festgelegte Beiträge erfolgen grundsätzlich im Voraus bzw. spätestens zum

                      vereinbarten Stichtag durch die Teilnahme am SEPA-Basis-Lastschriftverfahren bzw. durch

                      Überweisung.

                2.   Regelmäßig anfallende Beiträge gemäß § 1 sind bei Teilnahme am Lastschriftverfahren

                      vierteljährlich zu entrichten. Zahlungen über andere Verfahren sind nur jährlich vorzunehmen.

                3.   Bei Teilnahme am Lastschriftverfahren erfolgt die SEPA-Vorabinformation ("Pre-Notification")

                      spätestens fünf Kalendertage vor der Fälligkeit der ersten oder geänderten Zahlung per erteiltem

                      Lastschriftmandat, Information über den Beschluss der Beitragsordnung oder sonstiger

                      Zahlungsinformationen, durch den Verein. Bei Rücklastschriften gilt die Gutschrift des

                      Rückbuchungsbetrags auf dem Konto des Zahlungspflichtigen in Verbindung mit Abs. 3 Satz 1 als

                      Vorabinformation. Der Verein ist berechtigt, überfällige Beiträge einmalig zum nächsten

                      Fälligkeitstermin nachträglich einzuziehen, insbesondere bei Beginn der Mitgliedschaft nach Ablauf

                      der Vorlagefrist für SEPA-Zahlungen sowie bei vom Mitglied zu verantwortenden, unberechtigten

                      Rücklastschriften.

                4.   Der Verein ist berechtigt, die ihm durch

                a)   Zahlungsverzug in Verbindung mit Beiträgen, Sonderbeiträgen oder Kautionen entstehenden

                      Kosten und Aufwände -

                       insbesondere dem Verein in Rechnung gestellte Rücklastschriftgebühren - sowie

                b)   Nichteinhaltung des Zahlungsturnus gemäß § 3 Absatz 2 Satz 2 entstehenden Kosten und

                       Gebühren an das betreffende

                       Mitglied weiterzugeben. Die Auslagen betragen je 4,00 EUR pro Vorgang und jeder weiteren

                       Mahnung. Teilzahlungen, soweit nicht anders vereinbart, gelten nicht als Erfüllung der

                       Zahlungsverpflichtung und haben keine Unterbrechung der Mahnkette zur Folge.

                5.    Beim Ausscheiden eines Mitglieds sind alle bis zum Austrittstag angefallenen offenen Beiträge 

                       vollständig zu begleichen.

§ 7 Inkrafttreten

                       Die Beitragsordnung tritt am 30. November 2017 in Kraft.

 

Der Vorstand

Diethelm Wermter

Vereinsvorsitzender