Beitragsordnung des SV Seelingstädt e.V. |
§ 1 Grundbeitrag
1. Jedes Mitglied hat einen monatlichen Grundbeitrag zu entrichten.
a) Erwachsene 12,- Euro
b) passive Mitglieder 6,- Euro
c) Kinder/Jugendliche 6,- Euro
2. Für die Hallennutzung - Tischtennis ist folgender jährliche Gebühr zu entrichten.
a) Erwachsene 72,- Euro
b) Kinder/Jugendliche 36,- Euro
§ 2 Beitragsänderung
1. Die Festlegung eines höheren Beitrags lt. § 1 darf der Vorstand nur mit Beschluss der
Mitgliederversammlung vornehmen.
2. Der Vorstand ist jederzeit berechtigt, die Höhe des monatlichen Grundbeitrags lt. § 1 zu senken.
§ 3 Zahlung und Fälligkeit
1. Zahlungen für festgelegte Beiträge erfolgen grundsätzlich im Voraus bzw. spätestens zum
vereinbarten Stichtag durch die Teilnahme am SEPA-Basis-Lastschriftverfahren bzw. durch
Überweisung.
2. Regelmäßig anfallende Beiträge gemäß § 1 sind bei Teilnahme am Lastschriftverfahren
vierteljährlich zu entrichten. Zahlungen über andere Verfahren sind nur jährlich vorzunehmen.
3. Bei Teilnahme am Lastschriftverfahren erfolgt die SEPA-Vorabinformation ("Pre-Notification")
spätestens fünf Kalendertage vor der Fälligkeit der ersten oder geänderten Zahlung per erteiltem
Lastschriftmandat, Information über den Beschluss der Beitragsordnung oder sonstiger
Zahlungsinformationen, durch den Verein. Bei Rücklastschriften gilt die Gutschrift des
Rückbuchungsbetrags auf dem Konto des Zahlungspflichtigen in Verbindung mit Abs. 3 Satz 1 als
Vorabinformation. Der Verein ist berechtigt, überfällige Beiträge einmalig zum nächsten
Fälligkeitstermin nachträglich einzuziehen, insbesondere bei Beginn der Mitgliedschaft nach Ablauf
der Vorlagefrist für SEPA-Zahlungen sowie bei vom Mitglied zu verantwortenden, unberechtigten
Rücklastschriften.
4. Der Verein ist berechtigt, die ihm durch
a) Zahlungsverzug in Verbindung mit Beiträgen, Sonderbeiträgen oder Kautionen entstehenden
Kosten und Aufwände -
insbesondere dem Verein in Rechnung gestellte Rücklastschriftgebühren - sowie
b) Nichteinhaltung des Zahlungsturnus gemäß § 3 Absatz 2 Satz 2 entstehenden Kosten und
Gebühren an das betreffende
Mitglied weiterzugeben. Die Auslagen betragen je 4,00 EUR pro Vorgang und jeder weiteren
Mahnung. Teilzahlungen, soweit nicht anders vereinbart, gelten nicht als Erfüllung der
Zahlungsverpflichtung und haben keine Unterbrechung der Mahnkette zur Folge.
5. Beim Ausscheiden eines Mitglieds sind alle bis zum Austrittstag angefallenen offenen Beiträge
vollständig zu begleichen.
§ 7 Inkrafttreten
Die Beitragsordnung tritt am 30. November 2017 in Kraft.
Der Vorstand
Diethelm Wermter
Vereinsvorsitzender