Satzung des

SV Seelingstädt e.V.


§ 1 Name und Sitz des Vereins


1. Der Verein ist ein auf freiwilliger Grundlage beruhender gemeinnütziger
Sportverein, der den Sport für alle Bürger fördert.
2. Der Verein hat den Sitz in 04687 Trebsen OT Seelingstädt, Grimmaerstr. 7. Er ist
unter den Namen SV Seelingstädt e.V. beim Amtsgericht Leipzig unter der Nummer VR20119 eingetragen.


§ 2 Zweck und Aufgaben

 

  • 1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der geltenden steuerlichen Rechtsvorschriften.
  • 2. Zweck des Vereins ist die Förderung des Sports sowohl für Kinder, Jugendliche und Erwachsene. Dieser Zweck wird verwirklicht in der Abteilung Kegeln.
  • 3. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke
  • 4. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
  • 5. Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.
  • 6. Der Verein ist parteipolitisch neutral. Er vertritt den Grundsatz von religiöser, rassischer und weltanschaulicher Toleranz.

§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft


1. Mitglied des Vereins kann jeder ohne Rücksicht auf Beruf, Rasse und Religion
werden.
2. Der Antrag auf Aufnahme in den Verein hat schriftlich zu erfolgen. Jugendliche
unter 14 Jahren können nur mit schriftlicher Genehmigung der gesetzlichen Vertreter aufgenommen werden.
3. Die Aufnahme erfolgt durch den Vorstand.
4. Der Verein führt folgende Mitglieder
a) ordentliche Mitglieder ab dem 18. Lebensjahr = Erwachsene
b) Kinder (bis 13 Jahre)
c) Jugendliche (14 - 17 Jahre)
5. Für Neumitglieder ist es Pflicht, den Beitrag per Bankeinzug zu zahlen. Für
Bestandsmitglieder sollte in Betracht gezogen werden, den Beitrag auch per
Bankeinzug zu bezahlen.


§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft


1. Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt, Tod, Ausschluss oder Auflösung des
Vereins.
2. Die Austrittserklärung ist schriftlich an den Vorstand zu richten.
3. Der Austritt kann mit einer Frist von 4 Wochen zum Quartalsende erfolgen. Er
muss schriftlich an den Vorstand erklärt werden.
4. Der Ausschluss als Mitglied erfolgt, wenn
a) ein Mitglied länger als 3 Monate seiner Beitragszahlung nicht nachkommt,
b) ein grober Verstoß gegen die Vereinssatzung vorliegt,
c) schwere Verstöße gegen die Interessen des Vereins oder grobes unsportliches
Verhalten vorliegen.
Der Ausschluss ist schriftlich mitzuteilen. Gegen den Ausschlussbeschluss kann der Auszuschließende Einspruch erheben. Über den Einspruch entscheidet der gesamte Vorstand endgültig.
5. Durch Erlöschen der Mitgliedschaft bleiben die Verbindlichkeiten gegenüber dem
Verein bestehen.


§ 5 Beiträge


Außerordentliche Beiträge werden durch die Mitgliederversammlung festgelegt und richtet sich nach den Bedürfnissen des Vereins.


§ 6 Rechte der Mitglieder


Die Mitglieder sind berechtigt,
a) die Wahrung ihrer Interessen durch den Verein zu verlangen,
b) den Einsatz der Finanz- und Sachmittel des Vereins zum Wohle aller Mitglieder
zu verlangen,
c) sämtliche Mitglieder ab dem vollendeten 16. Lebensjahr haben das aktive
Wahlrecht in den Versammlungen des Vereins.


§ 7 Pflichten der Mitglieder


Die Mitglieder sind verpflichtet:
a) die Satzung und Organe des Vereins anzuerkennen und deren Festlegungen zu
befolgen,
b) die festgesetzten Beiträge termingerecht zu entrichten,
c) die Interessen des Vereins zu wahren und zu vertreten.


§ 8 Organe des Vereins

 

  • Organe des Vereins
  •  die Mitgliederversammlung
  •  der Vorstand
  • der erweiterte Vorstand

§ 9 Mitgliederversammlung


1. Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung.
2. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet in jedem Jahr einmal statt.
3. Die Einberufung der Mitgliederversammlung wird per Aushang mitgeteilt,
dieser befindet sich im Eingangsbereich der Kegelbahn, Grimmaerstr. 7, 04687
Trebsen, OT Seelingstädt, am Informationsbrett.
4. Mit dem Vereinsantrag ist die Tagesordnung mitzuteilen.
Diese enthält:
a) Bericht des Vorstandes
b) Bericht des Schatzmeisters und des Kassenprüfers
c) Entlastung des Vorstandes
d) Neuwahl des Vorstandes, soweit erforderlich
e) Beschlussfassung über vorliegende Anträge
f) einen Veranstaltungsplan für die nächsten sportlichen Ereignisse
g) einen Haushaltsplan
5. Der Vorsitzende und sein Stellvertreter leiten die Versammlung.
6. Über die Mitgliederversammlung und die gefassten Beschlüsse ist ein Protokoll
anzufertigen. Dieses muss vom Versammlungsleiter und Protokollführer
unterschrieben werden.
7. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst
(Enthaltungen zählen nicht).
8. Satzungsänderungen können nur mit 2/3 Stimmenmehrheit der erschienen
stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden.
9. Außerordentliche Versammlungen finden statt, wenn das Interesse des
Vereins es erfordert.


§ 10 Der Vorstand


1. Der Vorstand besteht aus

  •  dem Vorsitzenden
  • dem stellvertretenden Vorsitzenden
  • den Schatzmeister
  • dem Frauenwart
  • dem Jungendwart

2. Der Vorstand beschließt die Verteilung einzelner Aufgaben.
3. Der Vorsitzende, sein Stellvertreter und der Schatzmeister bilden den engeren
Vorstand. Der Vorsitzende und sein Stellvertreter vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich gemeinsam.
4. Der Vorsitzende oder sein Stellvertreter beruft die Sitzungen des Vorstandes
ein und leiten diese.
5. Die Wahl des Vorstandes erfolgt für 4 Jahre.
6. Beim Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes ist der Vorstand berechtigt, ein
neues Mitglied kommissarisch bis zur nächsten Wahl berufen.


§ 11 Ordnungen


Zur Durchführung der satzungsmäßigen Aufgaben kann der Vorstand mit absoluter Mehrheit eine Geschäftsordnung, eine Finanzordnung, sowie eine Ordnung zur Benutzung der Sportstätte beschließen.


§ 12 Kassenprüfung


Die Kasse des Vereins wird in jedem Jahr durch 2 von der Mitgliederversammlung gewählten Kassenprüfer geprüft. Die Kassenprüfer erstatten der Mitgliederversammlung einen Prüfbericht und beantragen bei ordnungsgemäßer Führung die Entlastung.


§ 13 Auflösung des Vereins


1. Die Auflösung des Vereins wird durch die Mitgliederversammlung beschlossen,
dazu müssen 50 % der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sein. Es reicht
eine 2/3 Mehrheit.
2. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines Zweckes,
fällt sein Vermögen an die Stadtverwaltung Trebsen, mit der Zweckbestimmung, das dieses ausschließlich und unmittelbar zur Förderung des Sportes verwendet werden darf.
Die vorliegende Satzung mit den eingearbeiteten Änderungen werden von der Mitgliederversammlung genehmigt